Weihnachtsbeleuchtung - Das ist erlaubt

Lichterketten und Weihnachtsbeleuchtung stiften nicht immer nur Frieden, sondern sorgen leider auch mal für Streit in der besinnlichen Vorweihnachtszeit. Zuletzt in Bogenhausen. Ein Nachbar hatte Beschwerde eingereicht, weil seine gesamte Wohnung vom Balkon gegenüber hell erleuchtet wird und Tag und Nacht "wie in einer Disko flackert". 

Wie viel Weihnachtsbeleuchtung ist erlaubt?

Gegen Wohnungsschmuck, Fenster- oder Balkondekoration ist erstmal nichts einzuwenden. In den eigenen vier Wänden darf jeder dekorieren, wie er will. Und auch eine Lichterkette im Fenster ist gutes Recht des Mieters - Klauseln im Mietvertrag, die das verbieten, sind unzulässig.

Darf ich meinen Balkon schmücken, wie ich will?

Grundsätzlich gehört der Balkon zum Mietgegenstand, eine Einwilligung vom Vermieter ist also nicht nötig. Generell sollte die Beleuchtung aber nicht vom ortsüblichen Standard abweichen. Anders schaut es aber aus, wenn sich jemand durch die Balkondeko beeinträchtigt fühlt oder der Vermieter einen Veto einlegt, weil die Hausfassade verschandelt wird. 

Was nicht erlaubt ist: Weihnachtsdeko, die bei einem Sturm herunter fallen kann oder Dritte verletzen. 

Was ist eine Beeinträchtigung für den Nachbarn?

Wird das Schlafzimmer des Nachbarn ausgeleuchtet, liegt eine Störung des Schlafs durch die Beleuchtung vor und es handelt sich um eine Beinträchtigung. Generell sollte Weihnachts­be­leuchtung um 22 Uhr abgeschaltet werden und bei übermäßiger Deko vorher mit dem Nachbarn gesprochen werden. 

Wenn das normale bzw. ortsübliche Maß überschritten ist und z.B. das gesamte Haus erleuchtet ist, ist eine Beschwerde durchaus auch angemessen.

Wo kann der Vermieter einen Veto einlegen?

Will der Mieter eine Dekoration an der Hausfassade anbringen und hierfür muss eine Halterung an der Hauswand angebracht werden, kann er Vermieter seine Zustimmung verweigern. Genauso verhält es sich, wenn die Optik der Fassade verschandelt wird, weil sie zum Beispiel nicht in die ortsübliche Dekoration passt oder maßlos übertrieben ist. 

Fazit

Grundsätzlich gilt, dass jeder sein Haus schmücken darf, wie er mag. Die Deko sollte entsprechend gesichert sein und niemanden gefährden. Wird die Wohnung des Nachbarn nicht direkt beleuchtet und ist die Beleuchtung bloß nervend, da sie beispielsweise in bunten Farben blinkt, so reicht das noch nicht für eine Unterlassung aus. Wer leuchtende oder blinkende Dekorationen nach außen sichtbar aufhängt, sollte diese aus Rücksicht aber spätestens um 22 Uhr abschalten.

 

Mit der extravaganten Weihnachtsbeleuchtung an ihrem Haus in Hohenlinden im Landkreis Ebersberg sammelt Familie Voss Spenden für das Kinderherzzentrum in München.

Täglich von 17 bis 21 Uhr können Zuschauer die animierte Christmas-Lightshow bestaunen.