Die Wohnung zweckentfremden: Was ist erlaubt?

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In München werden geschätzt über 4.000 Wohnungen „zweckentfremdet“!  So sind sie dem normalen Wohnungsmarkt entzogen. Aber wann liegt eine Zweckentfremdung überhaupt vor? Laut Experten gibt es verschiedene Anhaltspunkte, wann eine Wohnung zweckentfremdet wird.

 

Klare Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung:

  • ... wenn die Wohnung beruflich oder gewerblich genutzt wird
  • ... wenn die Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung verwendet wird (z.B. als Ferienwohnung an Touristen)
  • ... wenn die Wohnung abgebrochen wird
  • ... wenn die Wohnung länger als 3 Monate leer steht

 

Sollte das der Fall sein, besteht eine Genehmigungspflicht. 

Eine ungenehmigte Zweckentfremdung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann.

Und wenn ich nur kurzzeitig vermieten möchte?

Das ist etwas anderes. Wenn ihr Eure Wohnung kurzzeitig ( also nicht dauerhaft) an Urlauber vermietet, zum Beispiel 2 Wochen während der Wiesn, ist das erlaubt.

Aber ihr müsst dabei 2 Dinge beachten:

  1. Wenn Ihr selbst Mieter seid, braucht ihr die Erlaubnis Eures Vermieters! Es steht meistens auch im Mietvertrag, ob es gestattet ist. Auf jeden Fall eine schriftliche Genehmigung einholen!
  2. Und weil Ihr Einnahmen aus der Vermietung habt, müsst Ihr die natürlich versteuern!

 

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