Frieren im September?

Hier erfährst du, ab wann dein Vermieter die Heizung wieder an machen muss!

Mitte September ist es meistens schon soweit: Die Supermärkte haben die Spekulatius-Kekse in die Regale geräumt, Domino-Steine gibt's auch schon und die ersten Radfahrer fahren schon mit Handschuhen auf dem Radl. Da möchte man gerne auch zu Hause schon mal die Heizung an machen, weil es dann doch ein wenig frisch in den eigenen vier Wänden werden kann. Das funktioniert allerdings nicht bei allen! Denn, wer eine Zentralheizung im Haus hat, ist von der Entscheidung des Vermieters abhängig ob und wann die Heizung wieder angestellt wird.

Wie verhalte ich mich richtig?

Zunächst gibt es einen gesetzlichen Stichtag, an dem die Heizanlage wieder aufgedreht werden muss - das ist der 1. Oktober! In einigen Mustermietverträgen beginnt die Heizperiode sogar schon ab dem 15. September.

Ist letzteres bei euch nicht der Fall, dann solltet ihr eines wissen: Der Vermieter muss gewährleisten, dass in den Wohnräumen, in der Küche und im Schlafzimmer des Mieters mindestens 20 Grad herrschen müssen - Im Badezimmer sind es sogar 22 Grad, im Flur reichen 18 Grad aus. Wenn das bei euch nicht so sein sollte, könnt ihr eine Mietminderung fordern.

Ein Tipp 

Wenn die Zentralheizung bei euch im Haus noch ausgeschaltet ist, ihr aber in eurer Wohnung bereits friert - was bei schlecht isolierten Wohnungen durchaus der Fall sein kann - schreibt dem Vermieter eine E-Mail mit der kurzen Aufforderung schon jetzt (vor dem 1. Oktober - z.B. Mitte September) die Heizanlage wieder anzustellen.

Warum eine E-Mail? 

Sofern der Vermieter nicht reagiert, könnt ihr so den Antrag beispielsweise vor Gericht nachweisen und habt bessere Chancen in den Verhandlungen.