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50.000 Euro Strafe für Gießen, Autowäsche & Co. - das ist ab sofort untersagt
In München gelten ab sofort strengere Regeln für die Wassernutzung. Wegen des deutlich gestiegenen Wasserverbrauchs und der anhaltenden Trockenheit hat die Landeshauptstadt eine Allgemeinverfügung erlassen. Damit sind unter anderem das Bewässern von Rasenflächen, das Befüllen privater Pools oder das Waschen von Autos zu Hause verboten.
Die neuen Vorschriften gelten zunächst bis zum 1. August 2026. Bei anhaltender Trockenheit können sie verlängert werden.
Warum gelten die neuen Wasserregeln?
Nach Angaben der Stadt München ist der tägliche Wasserverbrauch zuletzt wieder auf über 360 Millionen Liter gestiegen. Normalerweise liegt der Durchschnitt bei rund 300 Millionen Litern pro Tag.
Als Gründe nennt die Stadt den außergewöhnlich trockenen Winter und Frühling sowie die anhaltende Hitze. Auch angekündigte Regenfälle und Gewitter reichen laut Stadt nicht aus, um die angespannte Wassersituation nachhaltig zu entspannen.
Oberbürgermeister Dominik Krause erklärte, dass die vorhandenen Wasserressourcen derzeit stark belastet seien. Deshalb seien verpflichtende Sparmaßnahmen notwendig, damit sich die Grundwasserstände erholen können.
Diese Verbote gelten jetzt in München
Mit der Allgemeinverfügung werden mehrere Formen der Wassernutzung eingeschränkt.
Private Pools dürfen nicht mehr befüllt werden
Verboten ist die Entnahme von Wasser zum Befüllen oder Betreiben von:
privaten Pools
Badebecken
privaten Springbrunnen
Wasserspielanlagen
Wasserbehältern (zum Beispiel Wassertonnen), sofern sie mit Frischwasser befüllt werden
Garten bewässern nur noch eingeschränkt
Für Hausgärten, Kleingärten und Schrebergärten gelten neue Regeln:
Zwischen 9 Uhr und 19 Uhr dürfen Gehölze, Hecken, Beete oder Zierpflanzen nicht bewässert werden.
Erlaubt bleibt in diesem Zeitraum lediglich eine wassersparende Tröpfchenbewässerung.
Nicht betroffen sind unter anderem land- und forstwirtschaftliche Flächen sowie Friedhöfe.
Rasen bewässern ist verboten
Rasenflächen und sonstige Grünflächen dürfen grundsätzlich nicht mehr bewässert werden, sofern sie nicht gewerblich oder öffentlich genutzt werden.
Ausgenommen sind insbesondere Sportplätze.
Auto zu Hause waschen ist untersagt
Das Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen ist verboten.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist – etwa bei Einsatzfahrzeugen.
Auch diese Wassernutzung ist verboten
Außerdem untersagt die Stadt:
das Befeuchten von Baustellen oder Baustraßen zur Staubvermeidung (sofern nicht behördlich vorgeschrieben)
das Reinigen von Terrassen, Fassaden, Straßen, Hof- und Wegflächen oder Dächern mit Wasser durch Privatpersonen
das Entnehmen von Wasser aus Seen, Flüssen und Gräben für die genannten Zwecke
Ausgenommen bleiben unter anderem das Schöpfen kleiner Wassermengen mit Handgefäßen, das Tränken von Vieh sowie bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen.
Die Regeln gelten auch im Münchner Umland
Parallel zur Allgemeinverfügung der Stadt haben die Stadtwerke München (SWM) eine Wasser-Sparanordnung erlassen. Diese gilt für das gesamte Wasserversorgungsnetz der SWM und damit auch für angeschlossene Umlandgemeinden und Ortsteile.
Die SWM rufen Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen dazu auf, unnötigen Wasserverbrauch vollständig zu vermeiden und den Wasserverbrauch insgesamt zu reduzieren.
Bis zu 50.000 Euro Bußgeld möglich
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis zum 1. August 2026. Sollte die Trockenheit anhalten, kann sie verlängert werden.
Wer gegen die Vorschriften verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz können Verstöße mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Nochmal alle Regeln im Überblick:
Die Entnahme von Wasser zum Befüllen und zum Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbehältern (z. B. Tonnen) und ähnlichen Einrichtungen ist verboten.
Die Bewässerung, das Gießen und die Beregnung von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Zierpflanzen u.ä.) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr ist verboten, soweit diese nicht einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung ist die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung. Ebenso sind ausgenommen land- und forstwirtschaftliche Flächen und Friedhöfe.
Die Bewässerung, das Gießen und die Beregnung von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen ist verboten, soweit diese nicht einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind insbesondere Sportplätze.
Das Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen ist verboten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. Einsatzfahrzeuge).
Das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung von Staubentwicklung ist verboten, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist.
Das Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen ist verboten.
Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München für die oben genannten Zwecke wird vollständig untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist der Gemeingebrauch nach Art. 18 BayWG (wie z.B. das Schöpfen mit Handgefäßen), die Entnahme zum Tränken von Vieh und für den Bedarf in der Landwirtschaft sowie Entnahmen, bei denen das entnommene Wasser vollständig wieder in das Gewässer zurückgeleitet wird (insbesondere thermische Nutzungen).
14.07.2026