Ausgangsbeschränkung: Was sind `triftige Gründe´ um das Haus zu verlassen?

Mit diesen Gründen dürft ihr raus.

Ab kommenden Mittwoch gelten in Bayern erneut Ausgangsbeschränkungen. Das bedeutet, man darf nur noch mit triftigem Grund das Haus verlassen. Doch was genau gilt als"triftiger Grund"? Wir klären die Fragen.

Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,

  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,

  • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),

  • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),

  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,

  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,

  •  Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.

  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,

  • er Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,

  • Ämtergänge,

  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und

  • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.

 

Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:

Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,

  • medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,

  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

  • die Begleitung Sterbender,

  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,

  • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

  • An den Weihnachtstagen 24. - 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

 

Wenn man seine Familie in einem anderen Bundesland besuchen will, gilt das als triftiger Grund?

Ja, der Familienbesuch ist ein trifftiger Grund, auch wenn die Familie in einem anderen Bundesland wohnt. Entscheidend ist die Anzahl der Hausstände- also Opa und Oma besuchen geht in Ordnung, wenn dann nicht die Eltern, Tante, Onkel oder sonst noch wer aus anderen Hausständen dazu kommt. Und bei der Rückreise aus einem anderen Bundesland gibt es auch keine Probleme, was anderes gilt, wenn jemand im Ausland zu Besuch war, also zB in Österreich.