Tanzverbot in München und Bayern - Osterfeiertage

Die Spezialregelung an den Osterfeiertagen: Das müsst Ihr wissen.

Tanzverbot über die Osterfeiertage in Bayern

Ganze neun „stille Tage“, an denen nicht gefeiert und getanzt werden darf, gibt es in Bayern. Die Regelung sieht im Detail vor, dass in der Nacht auf einen stillen Feiertag bis 2 Uhr gefeiert werden darf.

Eine Ausnahme ist allerdings der Zeitraum des Osterfestes. An Karfreitag und Karsamstag gilt nämlich das längste Tanzverbot im Jahr, wenn ab Gründonnerstag um 2 Uhr ganze 70 Stunden lang Ruhe in den Diskotheken und Clubs herrscht. Das Verbot gilt außerdem sowohl in der Stadt als auch auf dem Land.

  • Tanzverbot am Gründonnerstag (13. April 2017): Von 2 Uhr bis 24 Uhr.

  • Tanzverbot am Karfreitag (14. April 2017): Ganztägig (00.00 bis 24 Uhr).

  • Tanzverbot am Karsamstag (15. April 2017): Ganztägig (00.00 bis 24 Uhr).

  • Ostersonntag (16. April 2017): Kein Tanzverbot in Bayern. 

  • Ostermontag (17. April 2017): Kein Tanzverbot in Bayern.

Jedoch beschränken sich die Auswirkungen der „stillen Tage“ nicht nur auf die Clubs und Bars. Gemäß des Gesetzes „zum Schutz der Sonn- und Feiertage“ heißt es, dass öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt seien, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Somit sind auch der Betrieb von Spielhallen oder die Veranstaltung von Flohmärkten in den meisten Fällen nicht zulässig.

In Bayern gilt an Karfreitag ein verschärftes Tanzverbot. Das bayerische Feiertagsgesetz verbietet "...alle Arten von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb – insbesondere also in Gastwirtschaften (auch Diskotheken) – ausnahmslos", so das Feiertagsgesetz. Auch Sportveranstaltungen sind am Karfreitag nicht erlaubt.
Mit einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 30.11.2016 sind ab diesem Jahr aber am Karfreitag Ausnahmen von der strengen Regelung möglich. Disco und öffentlicher Tanz bleiben am Karfreitag weiterhin tabu.

Darüber hinaus dürfen in einigen Gemeinden auch keine Autowaschanlagen betrieben werden. diese Regelung ist auch an Neujahr, Ostersonntag, Ostermontag, dem 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie an den beiden Weihnachtstagen möglich.