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Splitterfasernackt auf dem Fahrrad: Polizei stoppt ungewöhnlichen Radler in Gauting

Foto: sainthorant | © Foto: sainthorant

Foto: sainthorant

Am Samstag, den 5. Juli 2025, gegen 12:40 Uhr, meldete ein 31-jähriger Gautinger der Polizei einen kuriosen Vorfall: In der Mühlstraße in Königswiesen sei ein etwa 55-jähriger Mann splitterfasernackt auf einem Fahrrad unterwegs gewesen.

Da es in der Vergangenheit bereits mehrere Vorfälle mit einem mutmaßlichen Exhibitionisten entlang der Würm gegeben hatte, reagierte die Polizei schnell und leitete eine Fahndung mit zwei Streifenwagen ein.


Verfolgung durch gesperrte Unterführung

Die erste Streife sichtete den nackten Radler zwar, verlor ihn jedoch aus den Augen, als dieser kurzerhand durch eine gesperrte Unterführung fuhr und so entkam. Die zweite Streife hatte mehr Erfolg: In der Pentenrieder Straße, unweit der Gautinger Inspektion, konnte der Mann schließlich gestoppt und kontrolliert werden.


Kein Zusammenhang mit dem gesuchten Exhibitionisten

Zur weiteren Klärung wurde der Radfahrer – ein 62-jähriger Mann aus München – auf die Dienststelle mitgenommen. Dort stellte sich schnell heraus: Der sportlich gebaute Münchner passt nicht zur Personenbeschreibung des gesuchten Exhibitionisten, der als glatzköpfig, gebräunt und mit Bauchansatz beschrieben wurde.

Der Mann wurde daher als Tatverdächtiger ausgeschlossen.


"Nacktradeln ist gesund" – sagt der Mann

Auf Nachfrage erklärte der Münchner, er fahre aus gesundheitlichen Gründen gerne nackt Rad. In Städten verzichte er darauf, in ländlichen Gegenden wie Gauting sehe er jedoch keinen Grund zur Zurückhaltung. Kleidung hatte er übrigens dabei – und zog diese auf Aufforderung der Polizei auch sofort an.


Polizei weist auf mögliche Konsequenzen hin

Obwohl keine Straftat vorlag, wurde der Mann von der Polizei auf mögliche rechtliche Folgen hingewiesen. Öffentliche Nacktheit kann – je nach Situation – als „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ (§183a StGB) oder als „Belästigung der Allgemeinheit“ (§118 OWiG) gewertet werden. Entscheidend sei, ob sich Personen durch das Verhalten gestört fühlen.

08.07.2025

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