Landkreis München führt Maskenpflicht an einigen öffentlichen Plätzen ein

Hier die Übersicht:

Da auch weiterhin die Infektionszahlen steigen, soll auf zahlreichen öffentlichen Plätzen in den Städten und Gemeinden des Landkreises eine Maskenpflicht eigeführt werden. Bereits den ganzen Montag über hat das Gesundheitsamt mit den jeweiligen Verwaltungen in den Rathäusern der Landkreise abgeklärt, wo genau die Maskenpflicht ausgedehnt werden soll. Die endgültige Entscheidung soll heute getroffen werden. 

+++UPDATE 20.10.+++ Auf insgesamt acht Plätzen in sechs Städten und Gemeinden im Landkreis ist ab dem 21.10.2020, 15:00 Uhr, das Tragen einer Maske verpflichtend. Dies hat das Landratsamt in enger Abstimmung mit den Kommunen am Dienstag (20.10) beschlossen.

Bei den aufgelisteten Plätzen handelt es sich ausnahmslos um von den Städten und Gemeinden als stark frequentiert definierte öffentliche Plätze, wie etwa Fußgängerzonen, Marktplätze oder Plätze mit einer höheren Anzahl an Geschäften oder Gaststätten, die ein entsprechendes Personenaufkommen aufweisen oder aufgrund ihrer Lage zu Verkehrseinrichtungen stark frequentiert werden.

Übersicht Öffentliche Plätze, an denen ab 21.10.2020, 15 Uhr, eine Maskenpflicht gilt:

 

Aschheim

  • Platz vor Feldkirchner Str. 2 + 4
  • Platz vor Erdinger Straße 12 - 14

Garching b. München

  • Stadtteil Garching: Fußgängerzone (Maibaumplatz, Helmut-Karl-Platz / Bürgerplatz bis Rathausplatz)
  • Stadtteil Hochbrück: Maibaumplatz, Hohe-Brücken-Straße 27 - 29

Haar

  • Leibstraße zwischen Wasserburger Str. und Bahnhofplatz

Ismaning

  • Korbinianplatz

KIrchheim b. München

  • Münchner Str. zwischen Rathaus und Heimstettner Str., Heimstettner Str. zwischen Münchner Str. und Kreuzstr., Erdinger Str. vor Hausnr. 2, Merowinger Str. vor Hausnr. 1, Pfarrer-Caspar-Mayr-Platz

Planegg

  • Maria Eich: Gelände um die Klosterkirche, Weg zwischen Kreuzwinkelstr. und Kirche, Straße „Zu Maria Eich“ zwischen Kreuzwinkelstr. und dem Ende des Kirchengrundstücks

 

Darüber hinaus gilt eine Maskenpflicht aufgrund weiterer Bestimmungen der 7. BayIfSMV, insbesondere

  • für Teilnehmer von Veranstaltungen oder Versammlungen in geschlossenen Räumen

  • bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften

  • im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen

  • in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

  • in Betrieben des Groß- und Einzelhandels

  • auf Wochenmärkten und anderen Märkten

  • auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden

  • in Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetrieben

  • bei Tagungen, Kongressen und Messen

  • für Schulen und Hochschulen

  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten