Ehrliche Finderin gibt Tasche mit fast 15 000 € zurück

01.03.2017, 08:03

Münchner Heldin: ehrliche Finderin von fast 15.000 Euro verzichtet auf Finderlohn

Am Westkreuz hat eine Münchnerin gestern Nachmittag eine herrenlose Tasche mit 14.620 € Bargeld auf einer Bank entdeckt. Eigentlich doch ein schönes Geschenk für die 39 Jährige Finderin aus Aubing, die gestern auch noch Geburtstag hatte. Aber die Münchnerin hat keine Sekunde gezögert und die Handtasche an die Polizei weitergegeben - und eine echte Münchner Heldin ist die Frau auch noch: sie verzichtet auf den ihr eigentlich gesetztlich zustehenden Finderlohn!

Die Polizei konnte auch bald die Eigentümerin der Handtasche ausfindig machen. Die 40-jährige Geschäftsfrau aus Grünwald hatte ihren teuren Verlust bereits bei der Polizei gemeldet. Sie hatte die Tageseinnahmen aus einem Restaurant eigentlich bei der Bank abgeben wollen, doch diese hatte wegen der Faschingsfeierlichkeiten am Dienstag bereits geschlossen.

Ist der Finderlohn gesetzlich geregelt?

Ja, ist er. Der Finderlohn bemisst sich nach dem Wert der gefundenen Sache:

  • bis 500 €: 5 % des Wertes,
  • über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.

Wenn die Sache nur für den Verlierer einen Wert hat, so ist der Finderlohn nach beliebigem Ermessen festzusetzen.

Bei gefundenen Tieren ist der Finderlohn auf 3 % festgesetzt.

Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 € keinen Finderlohn, darüber hinaus nur die Hälfte des normalen Finderlohnes

Ins Fundbüro oder zur Polizei?

Wo der gefundene Gegenstand abgegeben werden sollte, hängt vor allem davon ab, wo man ihn gefunden hat. Normalerweise gibt man einen Fund beim nächstgelegenen Bürgeramt ab. Ist das Amt geschlossen, kann man sich bei der nächstgelegenen Polizeistelle melden. Oder man kann das Fundstück natürlich auch direkt ins Fundbüro bringen. Wenn man etwas in Bus, Bahn oder am Flughafen gefunden hat, ist hierfür die jeweilige Verkehrsgesellschaft zuständig. 
Wer ein herrenloses Tier findet, ist auch für dessen Unterhalt, also zum Beispiel seine Ernährung zuständig. Der Finder hat die Verwahrungspflicht. Wenn der Eigentümer nicht bekannt ist, sollte man sich an die Gemeinde oder das städtische Tierheim wenden. 

Praktische Tipps von der Stiftung Warentest: Wer sich ein paar Visitenkarten in den Geldbeutel steckt, kann leichter kontaktiert werden. Oft ist es auch hilfreich, den Online Service des Fundbüros zu nutzen, das kann langwierige Telefonate und vergebliche Wege ersparen.

Hier die wichtigsten Links:

 

 

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