Verwirrung: kein Rechts vor Links auf Münchner Parkplätzen mehr

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Auf Parkplätzen gibt es keine Garantie auf die Vorfahrtsregelung "rechts vor links". Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Stattdessen solle man Rücksicht aufeinander nehmen.

Kein fließender Verkehr auf Parkplätzen

"Rechts vor links" gelte nur, wenn die Fahrspur eindeutigen Straßencharakter hat. Das entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs. Straßencharakter bedeutet, dass der Verkehr auf der Spur fließt, und nicht ins Stocken gerät. Auf Parkplätzen sei das hauptsächlich bei Ein- und Ausfahrtsstraßen der Fall. Auf der Hauptfläche von Parkpätzen sei das hingegen nicht der Fall, so der Bundesgerichtshof. Hier gehe es vor allem um das Rangieren sowie Be- und Entladen. Zudem seien viele Fußgänger unterwegs, schrieben die Richter. Aufgrund dessen seien strenge Vorfahrtsregeln nicht erforderlich. Stattdessen sollen Autofahrende Rücksicht aufeinander nehmen und sich auf die Vorfahrt verständigen. Eine Ausnahme sind Parkplätze mit eindeutiger Regelung durch Schilder.

Das Problem mit der Versicherung 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof basiert auf der Klage eines Autofahrers, der einen Unfall auf einem Parkplatz hatte. Er kam von rechts und prallte auf ein anderes Auto, das von links kam. Weil ein Sattelzug im Weg stand, hatten sich die beiden nicht gesehen. Um die Haftung zu klären, musste der Bundesgerichtshof über die jeweilige Schuld der Männer urteilen. Nun ist klar: Der Kläger hatte keine Vorfahrt, obwohl er von rechts kam. Dennoch bekam der Kläger eine niedrigere Haftung zugesprochen, weil der andere Autofahrer zu schnell fuhr.

Wer zukünftig also auf einer Parkplatzkreuzung einen Unfall hat, kann nun nichtmehr darauf zählen als Rechtskommer nicht haften. Wenn beide gleich schnell fahren, ist die Haftung 50/50. Es gilt gegenseitige Rücksichtnahme.

12.01.2023