Offiziell: Das sind die Regeln zur Bundes-Notbremse

Nun ist es also beschlossen: Die bundesweite Notbremse zum Corona-Infektionsgeschehen wurde abgesegnet. Sie gilt ab Montag, 26.04.2021.

Bundesweit einheitliche Regeln

Ziel der Gesetzesänderung ist es, Einschränkungen des öffentlichen Lebens bundesweit einheitlich zu regeln: Falls die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz - also die Zahl der Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100 000 Einwohner - in einer Stadt oder einem Landkreis drei Tage hintereinander über 100 liegt, sollen jeweils die gleichen Regeln gelten. Nach den Runden von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) mit den Regierungschefs hatten die Länder teils unterschiedliche Maßnahmen in Kraft gesetzt.
 

Das sind die offiziellen Regeln:


Ausgangsbeschränkungen:

Auch nach Inkrafttreten der sogenannten Bundes-Notbremse gegen die dritte Corona-Welle sollen die Menschen in Deutschland abends das Haus verlassen dürfen. Künftig soll es in Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 allerdings eine Ausgangsbeschränkung zwischen 22 Uhr und 5 Uhr Morgens geben. Zusätzlich sollen Joggen und Spaziergänge bis Mitternacht erlaubt sein, vorausgesetzt man ist alleine unterwegs.

Menschen aus einem Haushalt dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Maximal erlaubt sind fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.

 

Einzelhandel

Bis zu einer Inzidenz von 150 ist das Termin-Shopping erlaubt. Alles, was drüber geht, darf nur noch per Click&Collect geholt werden.

 

Schulen und Kindergärten

Für Schulen wäre Distanzunterricht ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 verpflichtend. Bayern weicht allerdings von dieser Regel ab. In Bayern soll es bereits ab einer Inzidenz von 100 Fernunterricht geben.Davon ausgenommen sind Abschlussklassen an Grundschulen und weiterführenden Schulen, sowie die elften Klassen.

 

Gastronomie

Weiterhin darf Essen ausgeliefert werden oder per To-Go geholt werden.

 

Körpernahe Dienstleistungen:

Ab einer Inzidenz von über 100 darf nur noch zu medizinischen, therapeutischen, seelsorgerischen oder pflegerischen Zwecken geöffnet werden. Die Ausnahme sind dabei Friseure und Fußpfleger, solange ein negativer Corona-Test und die Maskenpflicht eingehalten wird.

 

Freizeit

Alle Freizeiteinrichtungen werden ab einer Inzidenz von 100 schließen. Die Ausnahme sind Zoos und botanische Gärten, solange ein negativer Corona-Test vorliegt

21.04.2021